Statuten des Vereines „Treff Punkt Rif„
1. Name, Sitz und Tätigkeitsbereich des Vereins Der Verein führt den Namen „Treff Punkt Rif„
Der Verein hat seinen Sitz in Hallein-Rif-Taxach
Der Verein erstreckt seine Tätigkeit auf das Gebiet des Stadtteils Rif-Taxach und bindet sich an keine politische Partei
Der Verein sieht sich als Plattform für unterschiedliche Initiativen und Einrichtungen des Stadtteils, die den Zielen des Vereins Treff Punkt Rif dienen.
2. Zweck und Ziele des Vereins
Der Verein, dessen Tätigkeit gemeinnützig und daher nicht auf Gewinn ausgerichtet ist, bezweckt die Verbesserung der Lebensqualität der Bevölkerung von Rif-Taxach.
Ziel des Vereines ist es, die Anliegen, Wünsche und Anregungen der Bevölkerung von Rif-Taxach, die Lebensqualität betreffend, anzuhören, zu sammeln und möglichst Lösungen zuzuführen, sowie das Miteinander und Füreinander im Stadtteil zu stärken.
Unterstützung von Eigeninitiativen der BürgerInnen.
Vorantreiben von notwendigen Maßnahmen im Stadtteil durch Eingaben und Verhandlungen mit den zuständigen Behörden und Politikern.
3. Tätigkeiten und Art der Aufbringung finanzieller Mittel, die zur Verwirklichung des Vereinszweckes vorgesehen sind:
3.1. Der Vereinszweck soll durch folgende ideelle Tätigkeiten verwirklicht werden:
− Stadtteilentwicklung,
− Erneuerung und Verschönerung des Stadtteils Rif-Taxach,
− Aktivitäten im sozialen und kulturellen Bereich (z.B. Veranstaltungen von Theateraufführungen, Konzerten, Vernissagen)
− Aktivitäten im sportlichen und gesundheitsfördernden Bereich und dergleichen mehr.
3.2. Die zur Verwirklichung des Vereinszweckes erforderlichen finanziellen Mittel werden aufgebracht durch:
− Mitgliedsbeiträge
− Spenden
− Einnahmen bei Veranstaltungen
− Sonstige Zuwendungen
− Zuwendungen der öffentlichen Hand
− Förderungen
4. Mitgliedschaft
Die Mitglieder des Vereines gliedern sich in: − ordentliche Mitglieder, die sich voll an der Vereinsarbeit beteiligen
− außerordentliche (fördernde/unterstützende) Mitglieder, die die Vereinstätigkeit vor allem durch Zahlung eines Mitgliedsbeitrages fördern. Diesen Mitgliedsbeitrag legt die Vollversammlung fest.
− Ehrenmitglieder, die wegen ihrer besonderen Verdienste um den Verein dazu ernannt werden.
5. Erwerb der Mitgliedschaft 5.1. Mitglieder des Vereines können werden:
− alle physischen Personen, die an der positiven Entwicklung des Stadtteils Rif-Taxach interessiert sind
− juristische Personen
− rechtsfähige Personengesellschaften
5.2. Über die Aufnahme von ordentlichen und außerordentlichen Mitgliedern entscheidet der Vorstand endgültig. Die Aufnahme kann ohne Angabe von Gründen abgelehnt werden.
5.3. Die Ernennung zum Ehrenmitglied erfolgt durch den Vorstand.
5.4. Bis zum Entstehen des Vereins werden ordentliche und außerordentliche Mitglieder vorgeschlagen und bei der Gründungsversammlung als ordentliche oder außerordentliche Mitglieder aufgenommen.
6. Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod – bei juristischen Personen und rechtsfähigen Personengesellschaf-ten durch Verlust der Rechtspersönlichkeit, durch freiwilligen Austritt, durch Streichung und durch Aus-schluss.
6.1. Der freiwillige Austritt kann jederzeit erfolgen; er muss jedoch dem Vorstand schriftlich mitgeteilt werden und wird mit dem Tag der Postaufgabe der Mitteilung wirksam. Er entbindet nicht von der Erfüllung der bis zum Austrittszeitpunkt entstandenen Verbindlichkeiten gegenüber dem Verein.
6.2. Die Streichung eines Mitgliedes muss der Vorstand vornehmen, wenn dieses trotz Mahnung länger als ein Jahr mit der Zahlung des Mitgliedsbeitrages im Rückstand ist. Die Streichung entbindet nicht von der Erfüllung der bis zum Streichungszeitpunkt entstandenen Verbindlichkeiten gegen-über dem Verein. Der Ausschluss eines Mitgliedes aus dem Verein kann vom Vorstand wegen grober Verletzung der Mitgliedspflichten und wegen unehrenhaften Verhaltens verfügt werden. Gegen den Ausschluss ist jedoch binnen zwei Wochen nach Erhalt der Entscheidung des Vorstandes die Berufung an das Schiedsgericht (Punkt 15.) zulässig. Bis zur Entscheidung des Schiedsgerichtes ruhen die Mit-gliedsrechte und Mitgliedspflichten.
6.3. Die Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft kann aus den im Punkt 6.3. genannten Gründen vom Vorstand beschlossen werden.
7. Rechte und Pflichten der Mitglieder
7.1. Die Mitglieder sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen und die allfälli-gen Einrichtungen des Vereins zu beanspruchen. Das Stimmrecht in der Generalversammlung so-wie das aktive und passive Wahlrecht stehen nur den ordentlichen Mitgliedern zu. 7.2. Die Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des Vereins nach Kräften zu fördern und alles zu un-terlassen, wodurch das Ansehen und der Zweck des Vereins leiden könnte. Sie müssen die Ver-einsstatuten und die Beschlüsse der Vereinsorgane beachten. Sie sind zur pünktlichen Zahlung der Mitgliedsbeiträge in der von der Generalversammlung beschlossenen Höhe verpflichtet.
Die Ehrenmitglieder sind von der Pflicht zur Entrichtung von Gebühren und Beiträge befreit.
8. Vereinsorgane
Organe des Vereins sind − die Generalversammlung ( Punkte 9 und 10)
− der Vorstand (Punkte 11 bis 13)
− die RechnungsprüferInnen (Punkt 14)
− das Schiedsgericht (Punkt 15)
9. Generalversammlung
9.1. Eine ordentliche Generalversammlung findet einmal jährlich statt. Eine außerordentliche Generalversammlung ist einzuberufen auf: − Beschluss des Vorstandes
− Beschluss der ordentlichen Generalversammlung
− schriftlichen Antrag von mindestens 10 % der ordentlichen Mitglieder oder
− auf Verlangen der Rechnungsprüfer/Innen Die außerordentliche Generalversammlung muss binnen 2 Wochen nach Beschlussfassung bzw. Einlagen des Antrages (Verlangens) auf Einberufung einberufen werden. 9.2. Sowohl zu den ordentlichen als auch zu den außerordentlichen Generalversammlungen muss der Vorstand alle Mitglieder mindestens 2 Wochen vor dem Termin unter Angabe der Tagesordnung schriftlich oder an die bekannt gegebene Faxnummer oder Email-Adresse einladen. Die Frist ist gewahrt, wenn die Einladung zur Generalversammlung mindestens 2 Wochen vor dem Termin an die dem Vorstand zuletzt bekannt gegebene Adresse gerichtet zur Post gegeben, oder an die dem Vorstand zuletzt bekannt gegebene Faxnummer oder Email-Adresse abgesandt wird. Als Einla-dung gilt auch der öffentliche Aushang.
9.3. Anträge zur Tagesordnung müssen mindestens 5 Tage vor dem Termin der Generalversammlung schriftlich, mittels Telefax oder Email einlangend, beim Vorstand eingebracht werden.
9.4. Gültige Beschlüsse – ausgenommen solche über Einberufung einer außerordentlichen General-versammlung – können nur zu Tagesordnungspunkten gefasst werden.
9.5. Zur Teilnahme an der Generalversammlung sind alle Mitglieder berechtigt. Das Stimmrecht und das Wahlrecht richtet sich nach Punkt 7 der Statuten. Jedes stimmberechtigte Mitglied hat eine Stimme. Juristische Personen und rechtsfähige Perso-nengesellschaften werden durch ihre Organe oder durch eine/n Bevollmächtigte/n vertreten. Die Übertragung des Stimmrechts einer physischen Person im Wege einer schriftlichen Bevoll-mächtigung ist nur auf ein anderes Mitglied zulässig. Die Generalversammlung ist bei statutengemäßer Einberufung ohne Rücksicht auf die Anzahl der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlussfähig.
9.6. Für Wahlen und Beschlüsse in der Generalversammlung ist in der Regel die einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. Eine qualifizierte Mehrheit von zwei Drittel der abgegebenen gültigen Stimmen ist für Beschlüsse, mit denen die Statuten des Vereins geändert oder der Verein aufgelöst werden soll, aber auch für die Abberufung von Vorstandsmitgliedern vor Ablauf deren Funktionsperiode erforderlich. 9.7. Den Vorsitz in der Generalversammlung führt der/die Obmann/frau; in dessen Verhinderung sein/e StellvertreterIn. Wenn auch diese/r verhindert ist, führt das an Jahren älteste anwesende Vor-standsmitglied den Vorsitz.
10. Aufgabenkreis der Generalversammlung
Der Generalversammlung sind folgende Aufgaben vorbehalten:
a) Beratung und Beschlussfassung über vereinsrelevante Themen auf der Tagesordnung.
b) Entgegennahme und Genehmigung des Rechenschaftsberichtes der RechnungsprüferInnen und des Rechnungsabschlusses.
c) Beschlussfassung über den Voranschlag.
d) Wahl oder Abberufung der Mitglieder des Vorstandes und der RechnungsprüferInnen
e) Genehmigung von Rechtsgeschäften zwischen den RechnungsprüferInnen und dem Verein
f) Entlastung des Vorstandes g) Festsetzung der Höhe der Mitgliedsbeiträge
11. Der Vorstand
11.1. Der Vorstand besteht aus: − dem/der Obmann/frau − dem/der 1. Obmann-StellvertreterIn − dem/der 2. Obmann-StellvertreterIn − dem/der SchriftführerIn − dem/der Schriftführer StellvertreterIn − dem/der Kassier/erin − dem/der KassierstellvertreterIn − erweiterter Vorstand, z.B.: FachexpertenInnen, LeiterInnen von Arbeitsgruppen
11.2. Er wird von der Generalversammlung auf die Dauer von 3 Jahren gewählt. Zu seinen Mitgliedern dürfen nur natürliche Personen gewählt werden. Eine Wiederwahl ist zuläs-sig. Die Funktionsperiode des Vorstandes dauert jedenfalls bis zur Wahl des neuen Vorstandes.
11.3. Der Vorstand hat das Recht, bei Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes an seine Stelle ein ande-res, wählbares Vereinsmitglied in den Vorstand zu kooptieren, wozu die nachträgliche Genehmi-gung in der nächstfolgenden Generalversammlung einzuholen ist.
11.4. Der Vorstand wird von dem/der Obmann/frau, in dessen Verhinderung von seinem/er Stellvertrete-rIn schriftlich oder mündlich einberufen. Ist auch diese/r auf unvorhersehbar lange Zeit verhindert, darf jedes sonstige Vorstandsmitglied den Vorstand einberufen.
11.5. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle seine Mitglieder eingeladen wurden und mindestens die Hälfte von ihnen anwesend ist.
11.6. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stim-me des/der Vorsitzenden den Ausschlag.
11.7. Den Vorsitz im Vorstand führt der/die Obmann/frau, in dessen Verhinderung der/die Obmann-StellvertreterIn. Ist auch diese/r verhindert, obliegt der Vorsitz entweder dem/der 2. Obmann-StellvertreterIn oder dem an Jahren ältesten anwesenden Vorstandsmitglied.
11.8. Außer durch Tod und Ablauf der Funktionsperiode (11.2) erlischt die Funktion eines Vorstandsmit-glieds durch Abberufung (11.9) und Rücktritt (11.10).
11.9. Die Generalversammlung kann jederzeit den gesamten Vorstand oder einzelne Mitglieder des Vor-standes mit 2/3 Mehrheit abberufen. Die Generalversammlung kann beschließen, dass die Abberu-fung sofort oder mit Bestellung des neuen Vorstands bzw. eines Vorstandesmitglieds in Kraft tritt.
11.10. Vorstandsmitglieder können jederzeit schriftlich ihren Rücktritt erklären. Die Rücktrittserklärung einzelner Vorstandsmitglieder ist an den Vorstand, der Rücktritt des ge-samten Vorstandes an die Generalversammlung zu richten. Der Rücktritt wird erst mit der Wahl bzw. Kooptierung (11.3) eines Nachfolgers wirksam.
11.11. Bei Bedarf kann der Vorstand Arbeitsgruppen oder einen Beirat zu seiner Beratung einrichten.
12. Aufgabenkreis des Vorstandes
Dem Vorstand als Leitungsorgan im Sinne des VerG obliegt die Leitung des Vereines. Ihm kommen alle Aufgaben zu, die nicht durch die Statuten einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. In seinen Wirkungsbereich entfallen insbesondere folgende Angelegenheiten: a) Erstellung des Jahresvorschlages sowie Abfassung des Rechenschaftsberichtes und des Rech-nungsabschlusses, b) Vorbereitung und Einberufung der ordentlichen und außerordentlichen Generalversammlungen. c) Verwaltung des Vereinsvermögens, d) Aufnahme, Ausschluss und Streichung von Vereinsmitgliedern, e) Aufnahme und Kündigung von Angestellten des Vereines, f) die strategische Gestaltung und Entwicklung des Vereins.
13. Besondere Obliegenheiten einzelner Vereinsmitglieder
13.1. Der/Die Obmann/frau oder seine/ihre StellvertreterInnen vertreten den Verein nach außen.
13.2. Im Innenverhältnis gilt folgendes: a) Der/Die Obmann/frau führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Er/Sie führt den Vorsitz in der Generalversammlung und in den Vorstandssitzungen. Bei Gefahr im Verzug ist er/sie berechtigt, auch in Angelegenheiten, die in den Wirkungsbereich der Generalversammlung oder des Vorstands fallen, unter eigener Verantwortung selbständig Anordnungen zu treffen; diese bedürfen jedoch der nachträglichen Genehmigung durch das zu-ständige Vereinsorgan. b) Schriftliche Ausfertigungen des Vereins müssen von dem/der Obmann/frau oder dem/der Ob-mannstellvertreterIn und zusätzlich in Geldangelegenheiten von dem/der Kassier/erin oder Kas-sier-StellvertreterIn, sonst von dem/der SchriftführerIn oder Schriftführer-StellvertreterIn gerecht-fertigt sein. c) Rechtsgeschäftliche Bevollmächtigungen, den Verein nach außen zu vertreten bzw. für ihn zu handeln, können ausschließlich von dem im Punkt 13.2. Buchstabe b) genannten Vorstandsmit-gliedern erteilt werden. d) Der/die SchriftführerIn hat den/die Obmann/frau bei der Führung der Vereinsgeschäfte zu unter-stützen. Ihm/Ihr obliegt die Führung der Protokolle der Generalversammlung und des Vorstands. e) Der/die Kassier/erin ist für die ordnungsgemäße Gebarung des Vereins verantwortlich. Die/die Obmann-StellvertreterIn, der/die Schriftführer-StellvertreterIn und der/die Kassier-StellvertreterIn dürfen nur tätig werden, wenn der/die Obmann/frau, der/die SchriftführerIn oder der/die Kas-sier/erin verhindert sind; die Wirksamkeit von Vertretungshandlungen wird dadurch aber nicht be-rührt.
14. Die Rechnungsprüfer
14.1. Die beiden RechnungsprüferInnen werden von der Generalversammlung abweichend von der Dauer der Funktionsperiode des Vorstandes gewählt. Es soll damit ein kontinuierlicher Übergang erreicht werden. Die erste Funktionsperiode der beiden RechnungsprüferInnen soll 4 Jahre und je-de weitere 3 Jahre dauern. Ihre einmalige Wiederwahl ist zulässig. 14.2. Den Rechnungsprüfern obliegt es, die Einnahmen- und Ausgabenrechnung und gegebenenfalls den Jahresabschluss auf die Ordnungsmäßigkeit der Rechnungslegung und die statutengemäße Verwendung der Mittel zu prüfen und hierüber der Generalversammlung zu berichten. Rechtsgeschäfte zwischen den Rechnungsprüfern und dem Verein sind verboten. 14.3. Im übrigen gelten für die RechnungsprüferInnen die Bestimmungen der Punkte 11.8 (Erlöschen der Funktionsdauer) und 11.10 (Rücktritt) sinngemäß.
15. Das Schiedsgericht
In allen aus dem Vereinsverhältnis entstehenden Streitigkeiten entscheidet das Schiedsgericht. 15.1. Das Schiedsgericht setzt sich aus drei ordentlichen Vereinsmitgliedern zusammen. Es wird derart gebildet, dass jeder Streitteil über Aufforderung durch den Vorstand diesem innerhalb von zwei Wochen ein ordentliches Mitglied als SchiedsrichterIn schriftlich namhaft macht. Die so namhaft gemachten SchiedsrichterInnen wählen mit Stimmenmehrheit binnen weiterer zwei Wochen ein drittes ordentliches Vereinsmitglied zum Vorsitzenden des Schiedsgerichts. Bei Stimmengleichheit entscheidet unter den Vorgeschlagenen das Los. 15.2. Die Mitglieder des Schiedsgerichtes dürfen keinem Organ – mit Ausnahme der Generalversamm-lung – angehören, dessen Tätigkeit Gegenstand der Streitigkeiten ist. 15.3. Das Schiedsgericht muss vor seiner Entscheidung beiden Streitparteien ausreichend Gehör ge-währen. Es fällt seine Entscheidung bei Anwesenheit aller seiner Mitglieder mit einfacher Stim-menmehrheit. Es entscheidet nach bestem Wissen und Gewissen. Seine Entscheidungen sind vereinsintern endgültig.
16. Ehrenamtliche Tätigkeit
Sowohl die Tätigkeit des Vorstandes, als auch die der RechnungsprüferInnen und der SchiedsrichterIn-nen ist eine ehrenamtliche. Gegen Legung der entsprechenden Rechnungen sind jedoch die bei Ver-einstätigkeiten angefallenen Spesen entsprechend zu ersetzen.
17. Die freiwillige Auflösung des Vereins
17.1. Die freiwillige Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen außeror-dentlichen Generalversammlung und nur mit der im Punkt 9.7 der Statuten festgelegten Stimmen-mehrheit beschlossen werden.
17.2. Diese Generalversammlung muss – wenn ein Vereinsvermögen vorhanden ist - auch über die Ab-wicklung beschließen. Sie muss einen Abwickler berufen und beschließen, an wen der Abwickler das nach Abdeckung der Verbindlichkeiten verbleibende Vereinsvermögen zu übertragen hat, wo-bei eine Verwendung nur im Sinne des § 41 (2) i.V.m. § 39 lit. 5 der BAO möglich ist.
17.3. Das verbleibende Vermögen muss der Abwickler der im Punkt 2 genannten oder, soweit dies mög-lich und erlaubt ist, verwandten Zwecken, sonst sozialen Einrichtungen im Bereich des Stadtteiles Rif-Taxach zuzuführen.
17.4. Es darf in keiner wie immer gearteten Form den Vereinsmitgliedern zugute kommen.